Satzung


Satzung

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Aktivspielplatz Wöhrder See e.V.

Satzung vom: 22.02.1980 mit Änderungen vom: 31.03.1980, 31.03.1982 und 18.04.1985

I. Name, Sitz, Eintragung und Zweck

§1

Der Verein führt den Namen „Aktivspielplatz Wöhrder See“ nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.

§2

Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.

§3

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§4

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass im Naherholungsgebiet Wöhrder See die Voraussetzungen für die Anlage eines Aktivspielplatzes für Kinder bis etwa 14 Jahren geschaffen werden soll. der Spielplatz soll möglichst behindertengerecht angelegt werden. Für den Unterhalt des Aktivspielplatzes und für die pädagogische Betreuung soll gesorgt werden.

(3) der Besuch des Spielplatzes ist für alle Kinder kostenlos und nicht von der Mitgliedschaft der Eltern im Verein abhängig.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung vergünstigt werden. (7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Caritas Verband e.V. und die Stadtmission Nürnberg e.V. mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

II. Mitgliedschaft

§5

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Als korporative Mitglieder können die katholischen Pfarreien und die evangelischen Gemeinden im Einzugsbereich, sowie der Vorstadtverein Wöhrd dem Verein beitreten.

(3)Aauch nicht rechtsfähige Vereine und bei den in Abs.2 genannten Pfarreien und Gemeinden bestehende Gruppen und Arbeitskreise können aufgenommen werden, wenn durch ihre Mitgliedschaft eine Förderrung des Vereinszweckes zu erwarten ist, insbesondere wenn sie sich aktiv an der Betreuung der Kinder beteiligen.

§6

Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. dieser entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen.

§7

Die Mitgliedschaft geht verloren:

1. durch Tod

2. durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Personen und Vereinigungen

3. durch Austritt aus dem Verein; dieser ist jederzeit möglich. Der Austritt befreit das Mitglied nicht von der Leistung der fällig gewordenen Beiträge.

4. durch Ausschließung

Diese kann erfolgen:

a) durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung des Beitrags länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.

b) durch Beschluss des erweiterten Vorstands, wenn das Mitglied beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt oder ihm Unehre bereitet.

III. Beiträge

§8

(1) Jedes Mitglied hat einen zu Beginn jeden Jahres fälligen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

(2) Der Vorstand kann Mitgliedern aus besonderen Gründen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

IV. Verwaltung des Vereins

§9

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand (§§ 10 – 13 der Satzung)

b)der erweiterte Vorstand (§§ 14 – 15 der Satzung

c) die Mitgliederversammlung (§§ 20 – 27 der Satzung)

§10

Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, von denen eines der 1. oder der 2. Vorsitzende sein muss, vertreten. Der Vorstand kann den Vorsitzenden oder ein anderes seiner Mitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein ermächtigen. der Schatzmeister ist im Rahmen des §18 der Satzung besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

§11

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen.

(3) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

§12

Beschlussfähigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Bei seiner Geschäftsführung hat der Vorstand den dem Verein in §4 dieser Satzung gesetzten Zweck zu beachten. Seine Vertretungsmacht erstreckt sich nicht auf hiermit unvereinbare Geschäfte.

§13

Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes.

3. Erstellung des Jahresberichtes für die Mitgliederversammlung.

4. Vorschlag von Richtlinien sowie Vorschlag des Haushaltsplanes zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

5. Beschlussfassung über die Aufnahme non Mitgliedern.

(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand die Beschlussfassung des erweiterten Vorstands beantragen.

§14

Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstands (§10 der Satzung), zwei weiteren Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, sowie je einem von den katholischen Pfarreien und den evangelischen Gemeinden im Einzugsbereich und dem Vorstadtverein Wöhrd zu benennenden Vertreter, die nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen, und einer Person, die der erweiterte Vorstand selbst benennt. Sie soll möglichst aus dem Personenkreis sein, der die Kinder auf dem Aktivspielplatz pädagogisch betreut, und braucht ebenfalls nicht Vereinsmitglied zu sein.

(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben gleiches Stimmrecht.

(3) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes (§10 der Satzung) an der Beschlussfassung teilnehmen.

(4) Ein Beschluss gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

§15

Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes.

Der erweiterte Vorstand hat den Vorstand bei der Vereinsleitung zu beraten und zu unterstützen. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Aufstellung eines Haushaltplans für jedes Geschäftsjahr.

2. Aufstellung der Richtlinien für die Unterhaltung und Benutzung der vereinseigenen oder von dem Verein genutzten Anlagen und Gebäude.

3. Beschlussfassung über die Ausschließung von Mitgliedern (gem. §7, Ziff. 4b der Satzung).

4. Beschlussfassung auf Antrag des Vorstandes in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.

5. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist der erweiterte Vorstand befugt, soweit sie infolge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde erforderlich ist. Im Übrigen ist für die Satzungsänderungen die Mitgliederversammlung zuständig (§26 Abs.4 der Satzung).

§16

Der Vorsitzende

Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.

§17

Der Schriftführer

(1) Der Schriftführer leitet den Schriftverkehr. Er führt die Mitgliederlisten.

(2) Über die Mitgliederversammlungen sowie die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorsandes hat er Niederschriften anzufertigen, in die insbesondere die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse aufzunehmen sind.

§18

Der Schatzmeister

(1) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse, führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch und erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht. Er ist als besonderer Vertreter im Sinne des §20 BGB berechtigt, die Beiträge und eventuell Umlagen des Vereins einzuziehen.

(2) Der Schatzmeister ist zur Entgegennahme von Zahlungen für den Verein berechtigt. Zahlungen für den Verein darf er nur in Ausführung von Beschlüssen des Vorstandes oder aufgrund einer Ermächtigung des Vorstandes leisten.

§19

Kassenprüfung

(1) Es sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die weder dem Vorstand noch dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung anlässlich der Wahl des Vorstandes auf Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zu Neuwahl von Kassenprüfern im Amt.

(2) Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen ein anderer Kassenprüfer zu wählen.

(3) Die Kassenprüfer haben die Aufgaben, in angemessenen Zeitabständen, insbesondere vor der Mitgliederversammlung, die Kassen- und Buchführung des Schatzmeisters zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Bei jeder Prüfung ist diese in den Büchern zu vermerken und mit ihren Unterschriften zu versehen.

V. Die Mitgliederversammlung

§20

(1) Die Versammlungen der Mitglieder des Vereins sind

a) ordentliche Mitgliederversammlungen

b) außerordentliche Mitgliederversammlungen

(2) Die ordentliche Mitgliedersammlung ist jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres zu berufen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder des Vereins ohne Rücksicht darauf mindestens 40 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.

§21

Form der Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen sowie unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§22

(1) die Tagesordnung jeder ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Gegenstände enthalten:

a) Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung.

b) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr (Kalenderjahr)

c) Genehmigung er Richtlinien sowie des Haushaltsplanes.

d) Kassenbericht des Schatzmeisters

e) Entlastung des Vorstandes

f) durch die Satzung vorgeschriebene Wahlen und Nachwahlen

(2) Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen, weitere Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen. die Ergänzung der Tagesordnung hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

(3) Die Ergänzung der Tagesordnung während der Mitgliederversammlung ist möglich, wenn sie von dieser mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

§23

Leitung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

(2) Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so leitet zunächst das dem Lebensalter nach älteste anwesende Vereinsmitglied die Versammlung, die sodann mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter wählt.

§24

Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Vereinsmitglieder.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.

(3) Den von den katholischen Pfarreien und evangelischen Gemeinden des Einzugsbereiches, sowie dem Vorstadtverein Wöhrd benannten Vertreter steht ein Sonderstimmrecht von 10 Stimmen zu.

(4) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch einen mit schriftlicher Sondervollmacht versehenen Vertreter des abwesenden Mitglieds ausgeübt werden.

§25

Form der Abstimmung

(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Eine Abstimmung durch Zuruf ist zulässig, wenn keines der anwesenden Vereinsmitglieder widerspricht.

(2) Auf Verlangen von mindestens fünf der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung schriftlich und geheim durchzuführen.

§26

Beschlussfassung

(1) Für die Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt.

(2) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als sie Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(3) Stimmen, deren Ungültigkeit der Versammlungsleiter feststellt, gelten als nicht abgegeben.(

4) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von ¾ der Vereinsmitglieder beschlossen werden.

§27

Beurkundung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

Die über eine Mitgliederversammlung aufgenommene Niederschrift (§17 Abs.2 der Satzung) ist außer vom Schriftführer von dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. Waren mehrere Leiter der Versammlung tätig, so unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

VI. Veröffentlichungen

§28

Die Veröffentlichungen des Vereins gemäß §50 BGB erfolgen in der „Nürnberger Zeitung“ (NZ) und in den „Nürnberger Nachrichten“ (NN).

VII. Auflösung des Vereins

§29

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.